Wir vergeben Stipendien an besonders förderungswürdige und -bedürftige Studenten der Fachrichtungen Musik und Kunst. Die genauen Voraussetzungen und Verfahrensweisen zur Stipendienvergabe entnehmen Sie bitte unserer Richtlinie zur Vergabe von Stipendien, die Sie weiter unten einsehen oder herunterladen können.

Wenn Sie sich für ein Stipendium bewerben möchten, finden sie außerdem hier das Bewerbungsformular. Weiterhin empfiehlt es sich im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen.


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RICHTLINIE ZUR VERGABE VON STIPENDIEN

§ 1 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind,
    1. Studenten der Fachrichtungen Musik und Kunst, die als ordentlich Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen, an pädagogischen Hochschulen, an Hochschulen für bildende Künste und Musik sowie an Fachhochschulen, die entsprechend dem Landeshochschulgesetz oder einem vergleichbaren Gesetz gefördert werden, in Deutschland, der Schweiz oder österreich immatrikuliert sind
      oder
    2. angehende Studenten, die zum nächstmöglichen Termin nach dem Bewerbungsschluss das Studium im Sinne der Nr. a) aufnehmen werden.
  2. Für Bewerber, die Ihr Studium in Gänze oder teilweise in anderen Ländern absolvieren gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht gleichzeitig ein Bewerber im Sinne des Absatzes 1 durch Vergabe des Stipendiums von der Förderung ausgeschlossen wird.
  3. Von der Bewerbung ausgeschlossen sind Bewerber,
    1. die zum nächstmöglichen Förderungsbeginn die Altersgrenze von 30 Jahren erreicht haben,
    2. keine Vollzeit-Studenten sind,
    3. bereits ein berufsbefähigendes Hochschulexamen vorweisen können
      oder
    4. bereits ein vergleichbares Stipendium bzw. BAföG oder ähnliches erhalten.

§ 2 Bewerbungsunterlagen

  1. Die Bewerbung erfolgt mittels Einsendung der kompletten Bewerbungsunterlagen.
  2. Folgende Bewerbungsunterlagen sind einzureichen:
    1. das Bewerbungsformular,
    2. ein maschinengeschriebener, möglichst ausführlicher Lebenslauf mit Schwerpunkt auf dem künstlerischen Werdegang,
    3. ein Passbild, nicht älter als 12 Monate,
    4. mindestens zwei künstlerische Fachgutachten, davon eine externe Bewertung,
    5. eine Kopie der Zugangsberechtigung bzw. der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung einer in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Hochschule,
      und
    6. eine Aufstellung der derzeitigen Einnahmen und Ausgaben.
  3. Bei den in Absatz 2 Nr. 6 aufgeführten Punkten, für die ein Nachweis erbracht werden kann, ist dieser in Kopie mit einzureichen.

§ 3 Bewerbungsfrist

  1. Die Bewerbung muss für eine Förderung ab dem anschließenden Sommersemester bis zum 15. Januar und für eine Förderung ab dem anschließenden Wintersemester bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres vollständig bei der Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung eingegangen sein.
  2. Von den Ausschlussterminen in Absatz 1 darf nur in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies muss durch die Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung vorab genehmigt werden. Dasselbe gilt für einen Förderungsbeginn zu einem späteren oder früheren Zeitpunkt.

§ 4 Vergabe

  1. Die Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung teilt jedem Bewerber schriftlich nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens dessen Ausgang mit.
  2. Im Falle der Bewilligung ergeht ein Stipendiumsbescheid seitens der Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung, welcher die Förderung im Einzelfall regelt.
  3. Die Förderung wird monatlich im Voraus auf das vom Förderungsempfänger angegebene Konto überwiesen. Die Auszahlung setzt den Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes voraus.

§ 5 Wesen der Förderung

  1. Die Förderung begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung. Der Förderungsempfänger wird zu keiner bestimmten künstlerischen Gegenleistung verpflichtet und ist seitens der Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung weisungsfrei. Die Förderung wird aber in der Erwartung gegeben, dass der Empfänger an dem von ihm selbst gewählten Studium mit seiner ganzen Kraft arbeitet.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Förderung besteht seitens des Empfängers nicht.
  3. Die Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung geht davon aus, dass die Förderungsmittel zweckentsprechend verwendet werden.
  4. Die Förderung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Eine verbindliche Entscheidung kann jedoch, insbesondere in Zweifelsfällen, nur das für den Förderungsempfänger zuständige Finanzamt treffen.

§ 6 Förderungsdauer

  1. Die Förderungsdauer ist grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Verlängerungen sind möglich.
  2. Die Förderung endet unverzüglich mit Eintritt eines Falles des § 1 Absatz 3 oder wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, dass gegen § 5 Absatz 3 verstoßen wird.
  3. Die Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung behält sich den Widerruf der Förderung sowie deren Anpassung für den Falle vor, dass sich herausstellen sollte, dass Angaben seitens des Förderungsempfängers unrichtig sind oder § 8 nicht eingehalten wurde.

§ 7 Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Förderungsempfänger und gegebenenfalls deren Unterhaltsverpflichteten. Der Grundbetrag beträgt im Regelfall 500 Euro im Monat. Besondere persönliche Verhältnisse können gesondert berücksichtigt werden.

§ 8 Anzeigepflichten

  1. Die Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung ist unverzüglich schriftlich vom Förderungsempfänger zu unterrichten, wenn die Bewilligungsgrundlagen, insbesondere seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sich ändern oder das Studium geändert oder abgebrochen wird.
  2. Die Anzeigepflicht erstreckt sich außerdem auch auf die Veränderung der Kontodaten.